AGBs

1. Leistungen der Vermieters
Der vereinbarte Preis beinhaltet die a) Vermietung der Werbefläche und des Werbeschildes, b) Anfertigung des Werbeschildes (vierfarbig), c) Montage des Werbeschildes.

2. Anfertigung
Der Mieter (Kunde) stellt dem Vermieter bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch zwei Wochen nach vertragsabschluss die zur Anfertigung des Werbeschildes erforderlichen geeigneten Text- und Gestaltungsunterlagen zur Verfügung. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt das Übersenden eines Entwurfs vom Vermieter an den Mieter nach freiem Ermessen des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, Genehmigung oder Änderungswünsche unverzüglich, spätestens zehn Tage nach Erhalt des Entwurfs dem Vermieter mitzuteilen. Für unter Folie angebrachte Fotos wird seitens des Vermieters keine Haftung übernommen.

3. Rücktrittsrecht oder Schadensersatz
Stellt der Mieter die erforderlichen Text und Gestaltungsunterlagen nicht fristgerecht zur Verfügung und teilt er dem Vermieter eine Genehmigung oder Änderungswünsche nach Übersendung des Entwurfes nicht fristgerecht mit, ist der Vermieter berechtigt nach vorangegangener Fristsetzung und Ablehnungsandrohung die weitere Erfüllung abzulehnen und den vereinbarten Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendung zu verlangen.

4. Sondervereinbarungen - Schriftform
Der Abschlussvertreter ist nicht bevollmächtigt, mündliche Sondervereinbarungen zu treffen. Er darf diese Bestimmung nicht aufheben. Sondervereinbarungen mit dem Abschlussvertreter - auch wenn diese auf einem gesonderten Blatt vermerkt sind - sind deshalb nur wirksam, wenn auf diese Vereinbarung schriftlich auf der Vorderseite des Vertrages hingewiesen wird. Dies gilt insbesondere auch für Platzierungs- und Konkurrenzausschlussvereinbarungen. Der Vermieter behält sich vor, den Sondervereinbarungen innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu widersprechen. Gegengeschäfte mit dem Abschlussvertreter sind für den Vermieter nicht bindend.

5. Laufzeit und Vertragsbeginn
Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit erstmaliger Anbringung des Werbeschildes. Der Vermieter zeigt dem Mieter die Anbringung durch Übersendung der Erstrechnung an, wobei das Anbringungsdatum Beginn der Mietzeit ist, falls nicht ein anderer Rechnungszeitraum ausgewiesen ist. Will der Mieter den danach bestimmten Vertragsbeginn nicht anerkennen, muss er innerhalb von vier Wochen nach Rechnungserhalt, spätestens aber bei Zahlung der Erstrechnung der Angabe des Vermieters widersprechen.

6. Verlängerung und Kündigung
Der Vertrag verlängert sich um die vereinbarte Erstlaufzeit, höchstens aber um jeweils drei Jahre, wenn der Mieter oder Vermieter das Vertragsverhältnis nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich kündigt.

7. Fälligkeit des Mietzinses
Die Miete zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird mit dem Tage der Anbringung des Werbeschildes im voraus fällig. Bei vereinbarter jährlicher Zahlungsweise zu Beginn eines jeden Vertragsjahres. Für die Verlängerung gilt dies entsprechend. Zahlt der Kunde trotz zweifacher Mahnung eine fällige Teilforderung nicht, wird die vertraglich vereinbarte Restmiete bis zum Ablauf der laufenden Vertragsperiode insgesamt fällig. In diesem Falle ist der Vermieter von seiner Leistungspflicht befreit.

8. Gewährleistung
Mängelanzeigen, insbesondere bezüglich der Platzierung, der Gestaltung und das Abhandenkommen des Werbeschildes hat der Mieter schriftlich anzuzeigen. Bis zum Eingang der schriftlichen Anzeige sind jegliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die Gewährleistungsrechte sind auch insoweit ausgeschlossen, als sie auf einer saisonbedingten oder kurzfristigen Schliessung von Sportstätten oder Entfernung des Werbeschildes, der vorübergehenden Beeinträchtigung der Werbemaßnahme durch Umbauten oder vergleichbaren Maßnahmen Dritter beruhen. Keine Gewährleistungsrechte auch bei vorübergehender NichtSichtbarkeit der Werbung während Umbauten, Turnieren, überregionalen oder artfremden Veranstaltungen. Längere Beeinträchtigung der Werbung wird an die Vertragslaufzeit angehängt. Wechselbildwerbungen sind nur in zeitlichen Intervallen sichtbar.

9. Betriebsaufgabe - Betriebsänderung
Aufgabe oder Übertragung des Betriebes führen nicht zu einer vorzeitigen Beendigung des Vertrages sondern sind ohne Einfluss auf die Zahlungspflicht des Mieters. Während einer Verlängerungsperiode hat der Mieter, sobald er die Betriebsaufgabe nachweist, das Recht, eine vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses gegen Zahlung einer Abstandssumme in Höhe von 50% der bis zum Ende der jeweiligen Verlängerungsperiode zukünftig fällig werdenden Miete und der gesamten bereits fällig gewordenen Miete zu verlangen. Änderungen des Werbeschildes wegen Firmenänderung oder aus sonstigen Gründen sind kostenpflichtig. Während des Verlängerungszeitraumes hat der Mieter jedoch Anspruch auf einmalige kostenlose Änderung.

10. Änderung der Platzierung, des Werbebereiches und des Werbeortes
Der Vermieter ist berechtigt, während der Vertragslaufzeit jederzeit eine Änderung der Platzierung des Werbeschildes auf vorhandenen Anlagen vorzunehmen, sofern nicht eine dies ausschliessende Vereinbarung ausdrücklich getroffen wurde. Dies gilt entsprechend für eine Verlegung des Werbebereiches am Werbeort. Eine Änderung des Werbeortes ist nur mit Zustimmung des Mieters zulässig. Ist die Durchführung der Werbemaßnahme am vereinbarten Werbeort dem Vermieter nicht möglich, wird der Mieter von seiner Zahlungspflicht für die Zukunft frei. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.

11. Sonstiges
Die vorstehenden Vereinbarungen gelten nicht für Verträge, die lediglich den Kauf oder die Herstellung eines Werbeschildes beinhalten. Mietet der Kunde lediglich einen Anbringungsplatz an, ohne dass der Vermieter für Herstellung des Schildes verpflichtet ist, finden nur die Ziffern 4,5,9,10 Anwendung. Ziffer 5 und 7 gelten mit der Maßgabe, dass die Laufzeit mit Vertragabschluss beginnt und die vereinbarte Miete zu diesem Zeitpunkt fällig wird.

Der Vermieter bleibt Eigentümer der von ihm gefertigten Werbeschilder.